Satzung FDP Kreisverband Erfurt

Satzung FDP Kreisverband Erfurt

In der Fassung vom 4.3.2008

Abschnitt 1
Zweck und Mitgliedschaft

§ 1 Zweck

Der Kreisverband Erfurt ist eine Gliederung des Landesverbandes Thüringen der Freien Demokratischen Partei (FDP) gemäß der Satzung des Landesverbandes.

§ 2 Rechtsform

Der Kreisverband ist ein Verein, der vorbehaltlich der Satzung des Landesverbandes nicht zum Vereinsregister angemeldet werden darf.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Dem Kreisverband Erfurt gehören die Mitglieder der Freien Demokratischen Partei an, die in der Stadt Erfurt und zugehörigen Ortschaften ihren Lebensmittelpunkt haben.

(2)  Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft bestimmen sich nach den Regelungen der Satzung des Landesverbandes.

(3)  Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Satzung des Landesverbandes.

 

Abschnitt 2 
Kreisverbandsgrenzen

§ 4 Kreisverband

Das Gebiet des Kreisverbandes deckt sich mit dem Gebiet der Stadt Erfurt und den zugehörigen Ortschaften.

§ 5 Unterteilung

(1)  Durch Beschluß des Vorstandes des Kreisverbandes (Kreisvorstand) können Ortsverbände gebildet werden, in denen die Parteimitglieder im Rahmen der politischen Verantwortung des Kreisvorstandes tätig werden. Die Ortsverbände können das Gebiet mehrerer Stadtteile und Ortschaften innerhalb des Gebietes des Kreisverbandes abdecken.

(2)  Ortsverbände können sich eigene Satzungen geben, ansonsten gelten die Bestimmungen der Kreisverbandssatzung sinngemäß.

 

Abschnitt 3
Die Organe des Kreisverbandes

§ 6 Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind:
1. die Kreismitgliederversammlung,

2. der Kreisvorstand.

§ 7 Die Kreismitgliederversammlung

(1)  Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes.

(2)  Die ordentliche Kreismitgliederversammlung findet alljährlich rechtzeitig vor dem Landesparteitag statt, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

(3)  Die ordentliche Kreismitgliederversammlung ist vom Kreisverbandsvorsitzenden auf Beschluß des Kreisvorstandes mit einer Frist von 14 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(4)  Anträge zur ordentlichen Kreismitgliederversammlung können vom Kreisvorstand, den Ortsverbandsvorständen und von jedem dem Kreisverband angehörenden Mitglied gestellt werden. Anträge müssen dem Vorstand 7 Tage vor Tagungsbeginn vorliegen. Die Anträge sollen allen Mitgliedern so rechtzeitig wie möglich, spätestens mit Tagungsbeginn, zugehen. Dringlichkeitsanträge sind zuzulassen, wenn die Mehrheit der am Kreisparteitag anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt.

(5)  Die Tagesordnung der ordentlichen Kreismitgliederversammlung hat in jedem Jahr vorzusehen: a)  den Geschäftsbericht und den politischen Rechenschaftsbericht des Vorstandes, b)  den nach den Vorschriften des Parteiengesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters und dessen Genehmigung,

(6)  In jedem zweiten Jahr hat die Tagesordnung weiter vorzusehen: a) die Entlastung des Kreisvorstandes, b) die Wahl des Kreisvorstandes, c) die Wahl der Vertreter zum Landesparteirat, d) die Wahl der Delegierten zum Landesparteitag, e) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und ihren Stellvertretern.

(7)  Die Wahlen zum Kreisvorstand und der Delegierten sind schriftlich und geheim.

(8)  Eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung muß durch den Vorsitzenden auf Beschluß des Kreisvorstandes, eines Ortsverbandvorstandes oder auf Antrag von 20% der Mitglieder des Kreisverbandes unter der Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.

(9)  Die Kreismitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes Ehrenvorsitzende wählen.

 

§ 8 Teilnahme und Stimmrecht

(1)  Kreismitgliederversammlungen sind öffentlich. Durch Vorstandsbeschluß kann in notwendigen Fällen die Teilnahme auf die Parteimitglieder beschränkt werden. Soll dieser Beschluß für die ganze Kreismitgliederversammlung gelten, so muß dieser in der Einladung mitgeteilt werden. Durch Beschluß der Kreismitgliederversammlung kann jederzeit die Öffentlichkeit wiederhergestellt werden. Durch den Beschluß der Kreismitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit für die ganze Kreismitgliederversammlung oder einzelne Beratungspunkte ausgeschlossen werden.

(2)  Stimmberechtigt und wählbar sind alle dem Kreisverband angehörenden Mitglieder, soweit sie zum Zeitpunkt der Kreismitgliederversammlung mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate rückständig sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

 

§ 9 Der Kreisvorstand

(1)  Der Kreisvorstand besteht aus: a) dem Kreisvorsitzenden, b) zwei gleichberechtigten Stellvertretern, c) dem Schatzmeister, d) den Vertretern des Kreisverbandes im Landesparteirat, e) bis zu 11 Beisitzern, f) einem Beauftragten der Jungen Liberalen, g) einer Beauftragten der Liberalen Frauen, h) dem Oberbürgermeister oder ein Beigeordneter der Stadt Erfurt, i) dem Vorsitzenden der FDP Fraktion im Stadtrat.

(2)  Die Mitglieder des Kreisvorstandes nach Absatz 1 Punkte f bis h müssen Mitglied im Kreisverband Erfurt der FDP sein.

(3)  Die Anzahl der nach Absatz 1 Punkte f bis i geborenen Mitglieder des Kreisvorstandes dürfen nicht mehr als 20 % der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder ausmachen.

(4)  Durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluß einer Kreismitgliederversammlung wird vor der Wahl der Beisitzer eines neuen Kreisvorstandes eine bestimmte Anzahl von Beisitzern für eine Amtsperiode festgesetzt. Die Anzahl der nach Satz 1 zu wählenden Mitglieder muss so festgesetzt werden, dass die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder ungerade wird und die Vorschrift des Absatz 3 erfüllt wird.

(5)  Mit nur beratender Stimme gehören dem Kreisvorstand a) ein Beauftragter der Liberalen Senioren und b) ein Beauftragter des Liberalen Mittelstandes an. Die Kreisvorstandsmitglieder nach Satz 1 müssen Mitglied des Kreisverbandes Erfurt der FDP sein.

(6)  Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl von der nächstfolgenden Kreismitgliederversammlung vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den bleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheidet der Schatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Vorstandes.

(7)  Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er kann hierzu zu auch einen Geschäftsführer bestellen.

 

§ 10 Einberufung des Kreisvorstandes

Der Kreisvorstand wird vom Kreisvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter einberufen. Ein Drittel der Vorstandsmitglieder kann eine Einberufung verlangen. In diesem Falle muß die Einberufung binnen einer Woche erfolgen.

 

Abschnitt 4
Bewerberaufstellungen für die Wahlen zu Volksvertretungen

§ 11 Geltung der Wahlgesetze und der Satzung

Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzung des Landesverbandes.

 

§ 12 Kandidatenaufstellung und Wahl der Reservelisten

(1)  Die Kreismitgliederversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung über die Aufstellung der Wahlvorschläge für die Stadtratswahlen in Erfurt.

(2)  Besteht für eine Ortschaft kein Ortsverband oder erfaßt der Ortsverband das Gebiet mehrerer Ortschaften, so entscheidet eine vom Kreisvorstand einberufene Mitgliederversammlung der in der jeweiligen Ortschaft zu Kommunalwahlen stimmberechtigten Mitgliedern über die Aufstellung der Wahlvorschläge.

(3)  Für die Mitgliederversammlung nach den Absätzen 1 und 2 sind die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung mit den Maßgaben sinngemäß anzuwenden, daß a)  die Versammlung während ihrer gesamten Dauer von einem vor Eintritt in die Behandlung der Tagesordnung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet wird und b)  sich das Stimmrecht der anwesenden Mitglieder nach den Vorschriften der Wahlgesetze über die Wahlberechtigung richtet.

(4)  Ist die Aufstellung der Wahlvorschläge beschlossen und treten vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge Änderungen derselben durch Wegfall von Bewerbern ein, so kann die Ladungsfrist für eine Mitgliederversammlung zur Durchführung der notwendigen Ersatzwahl auf 24 Stunden abgekürzt werden.

 

Abschnitt 5
Finanzordung, allgemeine Bestimmungen

§ 13 Finanz- und Beitragswesen

Es gilt die Beitrags- und Finanzordnung des Kreisverbandes. Ihr übergeordnet ist das Finanz- und Beitragswesen des Landesverbandes. Die Finanzordnung des Landesverbandes gilt mit der Maßgabe, daß Sonderbeiträge von
1. den in dieser Ordnung genannten Mitgliedern auch an den Kreisverband oder -soweit ein solcher besteht vorrangig- an den Ortsverband
2. Mitgliedern kommunaler Vertretungskörperschaften, a) im Falle der Mitgliedschaft im Stadtrat an den Kreisverband b) im Falle der Mitgliedschaft in einem Ortschaftsrat an den Ortsverband oder -soweit ein solcher nicht besteht- an den Kreisverband abzuführen sind.

§ 14 Landesverband und Kreisverband

(1)  Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.

(2)  Er darf Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei den Bundes- und Landtagswahlen nur mit vorheriger Zustimmung des Landesparteitages bzw. des Landesparteirates treffen. Bei Kommunalwahlen bedürfen solche Abreden der vorherigen Zustimmung des Landesvorstandes.

(3)  Der Kreisverband ist verpflichtet, die Rechte des Landesverbandes und des Bundesverbandes zu gewährleisten.

 

§ 15 Amtsdauer

(1)  Die Wahl der Parteiorgane gemäß § 7 Abs. 6 Punkt b und der Funktionsträger nach § 7 Abs. 6 Punkte c-e erfolgt jeweils für die Zeit von zwei Jahren. Die Amtszeit dauert jedoch in jedem Fall bis zum ordentlichen Kreisparteitag im zweiten Jahr.

(2)  Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kreisverbandes kann einen Mißtrauensantrag, der mit einer Begründung versehen ist, gegen den Kreisvorstand stellen, der auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Kreismitgliederversammlung behandelt werden muß. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Zahl der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Mißtrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringleichkeitsantrag ist nicht zulässig.

(3)  Spricht eine Kreismitgliederversammlung dem Kreisvorstand mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen das Mißtrauen aus, so ist damit dessen Amtszeit beendet. Die Kreismitgliederversammlung hat in der selben Sitzung einen neuen Vorstand zu wählen.

(4) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zu der nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 6 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Kreismitgliederversammlung, auf der die Wahlen vorgenommen werden.

 

§ 16 Satzungsänderung; Satzungen der oberen Gliederungen

(1)  Soll diese Satzung geändert werden, muß dies als ordentlicher Punkt der Tagesordnung ausgewiesen und der entsprechende Antrag den Mitgliedern des Kreisverbandes mit der Einladung zugesandt worden sein; ein Dringlichkeitsantrag zur Änderung der Satzung ist nicht zulässig. Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der auf einem Kreisparteitag anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes beschlossen werden.

(2)  Die Geschäftsordung zur Satzung und die Beitragsordnung des Kreisverbandes sind Bestandteil der Satzung.

(3)  Die Satzung, die Geschäftsordnung, die Finanzordnung und die Beitragsordnung der Bundespartei und die Satzung des Landesverbandes sowie die Schiedsgerichtordnung der Freien Demokratischen Partei sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes und gehen ihr vor, wobei die Satzung der Bundespartei wiederum der Satzung des Landesverbandes vorgeht.

 

§ 17 Inkrafttreten

(1)  Die Satzung sowie jede Änderung der Satzung treten am Tage nach dem jeweiligen Kreisparteitag in Kraft, auf dem sie beschlossen worden sind.

(2)  Die Satzung sowie jede Änderung sind vom Kreisvorstand auszufertigen und jedem Mitglied des Kreisverbandes auf Verlangen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.